Betroffenheit allein schützt niemanden. Die Pflicht des Staates ist es, seine Bevölkerung zu schützen. Islamismus ist kein Integrations- und kein Sozialproblem, sondern eine existenzielle Bedrohung der freien Gesellschaft: für Frauen, für Juden, für queere Menschen, für jeden, der frei leben will, für uns alle. Wer den Rechtsstaat bekämpft, darf sich nicht auf dessen Schutz berufen können. Es ist nicht die Aufgabe der Politik, Betroffenheit zu bekunden, denn das kann und macht jeder Bürger. Die genuine Aufgabe, die Pflicht des Staates ist es, die Bevölkerung zu schützen. Dafür legen wir zehn konkrete Gesetzgebungs- und Vollzugsschritte vor. Wir vergessen die Opfer nicht.
1. Aufenthaltsbeendigung für ausländische Gefährder
Für ausländische Gefährder muss zukünftig gelten: Die Aufenthaltsbeendigung muss der Regelfall, die Duldung zur begründungsbedürftigen, absoluten Ausnahme werden. Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, darf als Gefährder nicht länger auf freiem Fuß sein. Bei Gefährdern und Straftätern wird bis zur tatsächlichen Ausreise ausnahmslos Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam angeordnet. Die Haftkapazitäten werden dafür bundesweit erheblich ausgebaut, auch durch neue Haft- und Gewahrsamseinrichtungen des Bundes; hierfür werden kurzfristig alle verfügbaren Liegenschaften nutzbar gemacht. Gefährder werden konsequent in ihre Herkunftsländer zurückgeführt.
2. Dritte Stufe im Ausweisungsrecht
Das Ausweisungsrecht erhält eine dritte Stufe: Bei Straftaten gegen das Leben vermutet das Gesetz künftig, dass der Aufenthalt zwingend zu beenden ist. Die Abwägung nach §§ 53 ff. AufenthG wird in diesen Fällen zugunsten des Sicherheitsinteresses vorgeprägt. Es soll konsequent und gesetzlich zwingend ausgewiesen werden. In diesen Fällen gilt außerdem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von mindestens zehn Jahren.
3. Ausweisung bei islamistischer Netzwerkzugehörigkeit
Gefahrenabwehr setzt vor der Tat an. Deshalb wird die Ausweisungsschwelle abgesenkt: Die nachweisbare Mitgliedschaft in einem islamistischen Netzwerk oder dessen aktive Unterstützung genügt künftig für sich genommen als Ausweisungsgrund – eine andere bereits begangene Straftat bzw. ein anderer Ausweisungsgrund ist nicht Voraussetzung. Die Verfahren werden beschleunigt geführt; Klagen gegen diese Ausweisungen haben keine aufschiebende Wirkung. Abschiebungshindernisse werden gesetzlich auf das völkerrechtlich zwingende Maß begrenzt, insbesondere durch diplomatische Zusicherungen und die konsequente Nutzung der Spielräume, die die Rechtsprechung des EGMR in Sicherheitsfällen eröffnet.
4. Strafverschärfung und Verlust der Staatsangehörigkeit
Die Mitgliedschaft in und Unterstützung von terroristischen und islamistischen Vereinigungen (§§ 129a, 129b StGB) wird künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet. Darüber hinaus wird ein neuer Verlusttatbestand in § 28 StAG geschaffen: Auch die Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Inland muss zum Verlust der Staatsangehörigkeit führen können. Wer als Mehrstaater rechtskräftig wegen einer terroristischen Straftat verurteilt wird, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Eine Ausnahme hiervon gilt nur, soweit das Grundgesetz und das Verbot der Staatenlosigkeit dies zulassen. Wer diese Verfassungsordnung bekämpft, hat sein Bürgerrecht verwirkt. Die Gründe für den Ausschluss einer Einbürgerung sind zu erweitern. Bei den Sicherheitsbehörden bekannte Gefährder müssen in das nach § 33 StAG zu führende Register aufgenommen werden, um eine Einbürgerung präventiv auszuschließen.
5. Sicherheitsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist ein zentrales Instrument zum Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Rückfalltätern und knüpft an die Gefährlichkeit des Täters an. Derzeit setzt § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB jedoch unverhältnismäßig hohe Hürden für die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei terroristischen Straftätern. Diese Anforderung ist im Kontext terroristischer Bedrohungen nicht mehr zeitgemäß. Gerade bei der Vorbereitung einer terroristischen Straftat nach § 89a StGB kann eine einzelne, gut vorbereitete Tat eine existenzielle Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Die unverhältnismäßig hohen Hürden in § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB werden verfassungskonform abgesenkt, um terroristische Einzeltäter generell schon nach einer schweren Straftat in Sicherungsverwahrung nehmen zu können.
6. Überwachung und Präventivgewahrsam für nicht abschiebbare Gefährder
Gefährder, deren Abschiebung vorübergehend rechtlich oder tatsächlich gehindert ist, dürfen nicht aus dem Blick geraten. Für sie wird ein abgestuftes aufenthaltsrechtliches Überwachungsregime geschaffen – von räumlichen Beschränkungen über tägliche Meldeauflagen bis zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (Fußfessel). Für Gefährder mit deutscher Staatsangehörigkeit, bei denen das Aufenthaltsrecht als Instrument ausfällt, wird ein richterlich kontrollierter Präventivgewahrsam auf verfassungsfester Grundlage geschaffen: über die heutigen kurzen Höchstfristen des Landesrechts hinaus, regelmäßig richterlich zu überprüfen und zu verlängern, solange die konkrete Gefahr fortbesteht. Als mildere Mittel sollen Gefährdern gerichtlich Fußfesseln, Bewegungseinschränkungen und Hausarrests als Auflagen auferlegt werden können.
Da die Gefahrenabwehr Ländersache ist, wirkt der Bund auf bundesweit einheitliche Standards hin – erforderlichenfalls durch eine Grundgesetzänderung zur Schaffung einer Bundeskompetenz für die Abwehr terroristischer Gefahren.
Auflagen schützen nur, wenn ihr Bruch Folgen hat. Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht sind nach § 145a StGB strafbar, jedoch nur auf Antrag der Aufsichtsstelle und nur nach einer vorangegangenen Verurteilung. Verstöße gegen die aufenthaltsrechtlichen Überwachungspflichten ausgewiesener Gefährder sind im Aufenthaltsgesetz eigenständig strafbewehrt. Verstöße gegen polizeirechtliche Gefährderauflagen der Länder sind dagegen je nach Land Straftat, bloße Ordnungswidrigkeit oder allein mit Verwaltungszwang durchsetzbar. Es wird ein neuer Straftatbestand im Strafgesetzbuch eingeführt, der den Verstoß gegen richterlich erlassene oder richterlich bestätigte Gefährderauflagen bundeseinheitlich unter Strafe stellt. Erfasst werden Meldepflichten, Aufenthaltsbeschränkungen, Aufenthalts- und Kontaktverbote sowie die Pflichten aus einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Die Strafbewehrung knüpft ausschließlich an richterliche Anordnungen an und setzt damit zugleich den richtigen Anreiz, eingriffsintensive Auflagen überall dem Richter vorzubehalten.
7. Die Vollzugskette schließen: Informationsfluss, Fristen, Haftende
Es darf zu keinem Informationsbruch zwischen den beteiligten Behörden kommen. Zwölf Monate vor jedem Haftende eines ausreisepflichtigen Straftäters findet eine bundesweit verbindliche Fallkonferenz von Justiz, Ausländerbehörde, und Sicherheitsbehörden statt, damit die Abschiebung am Tag der Entlassung vollzogen wird. § 456a StPO wird zur Soll-Vorschrift: Abschiebung statt Vollstreckung der Reststrafe – verbunden mit zwingender Nachholvollstreckung bei Wiedereinreise.
8. Steuerung der Rückführung in Herkunftsstaaten
Sicherheitspolitik beginnt an der Grenze. Herkunftsstaaten, die ihre eigenen Staatsangehörigen nicht zurücknehmen, erhalten einen sofortigen Visastopp sowie die vollständige Aussetzung von Entwicklungshilfe. Die Kooperation bei der Rückübernahme wird zur Bedingung jeder weiteren Zusammenarbeit.
9. Jugendstrafrecht
Der Terror wird jünger, doch vor Gericht erhalten Heranwachsende fast automatisch das mildere Jugendstrafrecht; die Ausnahme ist zur Regel geworden. Dies ist bei terroristischen Straftaten umzukehren. Bei diesen gilt für Heranwachsende künftig grundsätzlich Erwachsenenstrafrecht. Jugendstrafrecht bleibt die besonders begründungsbedürftige Ausnahme bei nachgewiesener Manipulation durch Dritte. Terrorverfahren gegen Heranwachsende werden bei Staatsschutzsenaten mit jugendstrafrechtlicher Expertise gebündelt.
10. Keine vorzeitige Strafaussetzung für Unbelehrbare
Die derzeitige Rechtspraxis bei der Aussetzung von Strafresten zur Bewährung bei terroristischen Straftätern weist Lücken auf, die die Sicherheit der Bevölkerung gefährden können. Eine terroristische Ideologie endet nicht automatisch nach zwei Dritteln der Haftzeit. Deshalb werden in § 57 StGB verbindliche Entlassungsvoraussetzungen für terroristische Straftäter verankert. Vorzeitige Entlassung gibt es nur nach glaubhafter Distanzierung von der extremistischen Ideologie, ernsthafter Tataufarbeitung und bei einer günstigen Prognose, die die spezifische Rückfallgefahr einbezieht. Im Zweifel wird die Strafe vollständig verbüßt. Vorzeitige Freiheit ist ein Vertrauensvorschuss des Rechtsstaats, und wer ihm weiter den Krieg erklärt, hat ihn nicht verdient.
Frederik Bouffier MdB und Johannes Wiegelmann MdB
Foto: Tobias Koch